DIRECTORS' DEALINGS
Meldepflichtige Eigengeschäfte von Führungskräften
Nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) sind die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (einschließlich diesen nahestehende Personen) verpflichtet, den Erwerb oder die Veräußerung von WACKER-Aktien der Gesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, es sei denn diese Geschäfte überschreiten nicht eine Gesamtsumme von 20.000 € pro Kalenderjahr. Ebenso müssen auch Wertpapiergeschäfte mit Bezug auf WACKER-Aktien, beispielsweise der Erwerb oder die Veräußerung von Optionen oder Optionsscheinen auf die WACKER-Aktie, mitgeteilt werden.
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Emittent:
Wacker Chemie AG
Hanns-Seidel-Platz 4
D-81737 München